Neues Meldeverfahren für Biozidprodukte

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Neues Meldeverfahren für Biozidprodukte

Ab dem 1. Januar 2022 gilt für Biozide ein neues Meldeverfahren, das in der Biozidrechts-Durchführungsverordnung geregelt ist.

Biozidprodukte mit Altwirkstoffen, die die Übergangsregelungen in Anspruch nehmen können, sind auch ohne Zulassung verkehrsfähig. Für diese Übergangszeit ist jedoch unter anderem eine Meldung des Biozidproduktes bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) gemäß Biozidrechts-Durchführungsverordnung - ChemBiozidDV erforderlich. Hinzu kommt, wie auch bei den zugelassenen Biozidprodukten, die künftig erforderliche Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte.

ChemBiozidDV

Die "Verordnung über die Meldung und die Abgabe von Biozidprodukten sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 (Biozidrechts-Durchführungsverordnung) - ChemBiozidDV" wurde am 25. August 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2021, Nr. 57) veröffentlicht und ist am 26. August in Kraft getreten.

Die bestehenden untergesetzlichen Regelungen der Biozid-Zulassungsverordnung und der Biozid-Meldeverordnung werden zusammen mit den neu geschaffenen Regelungen zur Abgabe von Biozidprodukten und zur Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte in dieser Rechtsverordnung zusammengeführt.

Das neue Meldeverfahren für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, ist weiterhin bei der Bundesstelle für Chemikalien angesiedelt. Es löst das bisherige Meldeverfahren nach der Biozid-Meldeverordnung ab und erweitert es um ein Mitteilungsverfahren über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte. Für die beiden Verfahren wird zu Beginn des Jahres 2022 jeweils ein elektronisches Formular zur Verfügung stehen.

Meldeverfahren für Biozidprodukte in den Übergangsregelungen

Die Meldung für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, wird in Abschnitt 2 der Biozidrechts-Durchführungsverordnung geregelt. Dieser Abschnitt findet ab dem 01. Januar 2022 Anwendung (§ 18 Absatz 1 ChemBiozidDV) und ersetzt das bisherige Meldeverfahren für Biozidprodukte der Biozid-Meldeverordnung. Die bisherigen Regelungen wurden an den aktuellen Rechtsstand angepasst und fortentwickelt.

Bereits bestehende Meldungen werden in das neue Meldeverfahren übernommen. Sie werden im Rahmen der ersten Bestätigung durch die Meldenden um die neu hinzugekommenen Informationen ergänzt. Für Biozidprodukte, die vor dem 26. August 2021 gemeldet wurden muss diese Bestätigung erstmalig bis zum 31. März 2022 erfolgen, für alle nach diesem Stichtag gemeldeten Biozidprodukte zum 31. März des zweiten auf die Meldung folgenden Kalenderjahres. Danach hat alle zwei Jahre jeweils zum 31. März eine Bestätigung der Meldung zu erfolgen.

Neu hinzugekommene Meldeangaben

Durch die Fortentwicklung des Meldeverfahrens für Biozidprodukte, die unter die Übergangsregelungen für Altwirkstoffe fallen, werden mit der Meldung künftig zusätzliche Angaben verpflichtend. Dabei handelt es sich insbesondere um:

1.  Die Angabe der Wirkstoffkonzentration in dem Biozidprodukt
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a) ChemBiozidDV)

2.  Angaben zur Antragsstellung gemäß § 28 Absatz 8 Satz 2 Chemikaliengesetz
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5 ChemBiozidDV)

Die Informationen zu einer gegebenenfalls erfolgten Antragstellung nach der Genehmigung des enthaltenen Altwirkstoffes bzw. der enthaltenen Altwirkstoffe (z.B. Antrag auf Erteilung einer Zulassung, Antrag auf gegenseitige Anerkennung) werden mit in das Meldeverfahren aufgenommen und müssen daher mit der Meldung künftig angegeben werden. Das Datum der Antragstellung, die bis zu dem in der relevanten Genehmigungsentscheidung festgelegten Zeitpunkt der Genehmigung erfolgt sein muss, hat Auswirkungen auf die Dauer der Verkehrsfähigkeit des Biozidprodukts. Ergänzend ist die Angabe der Fallnummer erforderlich, die bei der Antragstellung in dem von der Europäischen Chemikalienagentur bereitgestellten Register ("R4BP") vergeben wird.

3.  Angaben zu Artikel 95 Biozid-Verordnung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5 ChemBiozidDV)

Gemäß Artikel 95 Absatz 2 der Biozidverordnung darf seit dem 01. September 2015 ein Biozidprodukt, das aus einem in der von der Agentur veröffentlichen Liste ("Artikel 95-Liste") aufgeführten Stoff besteht, diesen enthält oder erzeugt, nur dann vermarktet werden, wenn der Stofflieferant oder der Produktlieferant in der Liste für die entsprechende Produktart aufgeführt ist. Aus diesem Grund wird zukünftig mit der Meldung die Angabe des Wirkstoff- oder Produktlieferanten für das zu meldende Biozidprodukt erforderlich. Eine Bestätigung der Angabe durch den genannten Wirkstoff- oder Produktlieferanten wird mit der Meldung nicht notwendig, muss jedoch gegebenenfalls den Überwachungsbehörden in geeigneter Weise nachgewiesen werden können. Die hier geforderte Angabe soll die Überprüfung, ob das Produkt nach Maßgabe des Artikels 95 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 auf dem Markt bereitgestellt wird, unterstützen.

4.  Bestätigung der dem Biozidprodukt zugeschriebenen Wirkung
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7 ChemBiozidDV)

Die Bestätigung, dass das Biozidprodukt die durch die Produktbezeichnung, die Gebrauchsanleitung oder die Produktwerbung zugeschriebene Wirkung hat, gehört künftig ebenfalls zu den obligatorischen Meldeangaben. Technisch wird die Bestätigung bei der Meldung durch "Anklicken" in einem Bestätigungsfeld erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine Selbstauskunft, die im Rahmen der Meldung nicht geprüft wird. Auf Nachfrage müssen Meldepflichtige den Überwachungsbehörden jedoch entsprechende Informationen bereitstellen können.

Aktualisierung und Bestätigung der Meldung

Zukünftig müssen Meldepflichtige, ihre Meldungen aktualisieren, wenn sich Änderungen an den gemachten Angaben ergeben (§ 6 Absatz 1 ChemBiozidDV).

Darüber hinaus wird es erforderlich, alle zwei Jahre die bei der Meldung gemachten Angaben zu bestätigen (§ 6 Absatz 2 ChemBiozidDV). Werden die Daten nicht bestätigt, darf die meldepflichtige Person das Biozidprodukt so lange nicht auf dem Markt bereitstellen, bis sie die Richtigkeit der Angaben bestätigt hat.

Für Biozidprodukte, die vor dem 26. August 2021 gemeldet wurden, ist die Bestätigung erstmals bis zum 31. März 2022 erforderlich (§18 Abs. 2 ChemBiozidDV).

Anpassung des elektronischen Formulars

Durch die Biozidrechts-Durchführungsverordnung waren einige Änderungen an dem bisherigen elektronischen Formular und der dahinterliegenden Datenbank erforderlich. Das überarbeitete Meldeformular finden Sie unter www.ebiomeld.de

Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte

Mit der Biozidrechts-Durchführungsverordnung wird ein Mitteilungsverfahren eingeführt, wonach die jährliche Menge der in Deutschland auf dem Markt bereitgestellten oder ausgeführten Biozidprodukte (§ 16 ChemBiozidDV) mitzuteilen ist. Mitteilungspflichtig sind Hersteller oder Einführer, die Biozidprodukte in Deutschland auf dem Markt bereitstellen oder ausführen. Die Mitteilung erfolgt jährlich zum 31. März gegenüber der Bundesstelle für Chemikalien auf elektronischem Wege über ein auf den Internetseiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin bereitgestelltes elektronisches Formular. Die Mitteilungspflicht dient dazu, eine Datengrundlage zur zielgerichteten Ausgestaltung von Maßnahmen zur Minderung von Risiken und für die passgenaue Entwicklung von Monitoringprogrammen zu schaffen.

Das elektronische Formular zur Mitteilung über auf dem Markt bereitgestellte Biozidprodukte wird zu Beginn des Jahres 2022 zur Verfügung stehen.

Häufig gestellte Fragen zu den Melde­verfahren für Biozidprodukte in den Übergangsregelungen

Frage 1: Ab wann können die Meldungen nach ChemBiozidDV aktualisiert werden? Werden alle bereits nach Biozid-Meldeverordnung gemeldeten Biozidprodukte automatisch in die neue Datenbank übertragen?

Frage 2: Müssen Meldende gemäß ChemBiozidDV einen Sitz innerhalb der EU haben?

Frage 3: Wie erfolgt die unter Abschnitt 2, § 4 Ziffer 7 ChemBiozidDV aufgeführte "Bestätigung" der zugeschriebenen Wirkung unter Übergangsregelungen für Altwirkstoffe?

Frage 4: Sie haben für ein Produkt fristgerecht einen Antrag auf Zulassung nach BPR 528/2012 gestellt, welcher sich in der Bewertung befindet: Betreffen die neuen Regelungen der ChemBiozidDV auch die Meldung und Aktualisierung von Produkten die sich derzeit im Entscheidungsverfahren befinden?

Frage 5: Wie wird die Meldung gemäß ChemBiozidDV von Produkten von Drittfirmen geregelt? Ihr Produkt wird über verschiedene Vertriebsfirmen unter anderen Handelsnamen vertrieben. Diese Handelsnamen sind alle mit dem Zulassungsantrag eingereicht worden. Alle diese Produkte sind darüber hinaus aber auch im Biozidmelderegister durch die jeweiligen Firmen gemeldet und haben entsprechende N-Nummern der BAuA. Was müssen diese Firmen nun tun, um der oben genannten Verordnung zu folgen?

Frage 6: Wie können bisher gemäß Biozid-Meldeverordnung gemeldete Produkte gemäß ChemBiozidDV aktualisiert werden?

Frage 7: Wie können Produkte gemäß ChemBiozidDV "nachgemeldet" werden, die bisher im Rahmen der Übergangsregelungen im laufenden Zulassungsverfahren ohne Meldung verkehrsfähig waren und für die gemäß Biozid-Meldeverordnung keine Meldung erforderlich war?

Frage 8: Wie können die Angaben einer Firma für ein bereits gemeldetes Biozidprodukt geändert werden?

Frage 9: Wie soll die Nennung des Wirkstofflieferanten bei der Meldung gemäß ChemBiozidDV erfolgen? Ist hier die Nennung der Firma ausreichend, oder wird ein Schreiben des Lieferanten des Wirkstoffs benötigt? Wie erfolgt die Bestätigung der Konformität mit Artikel 95 Biozidverordnung?

Frage 10: Ist eine Bestätigung der Meldung auch erforderlich, wenn das Biozidprodukt nicht mehr hergestellt wird?

Frage 11: Können neue Produkte, für die im Rahmen einer Produktfamilie ein Zulassungsantrag gestellt wurde, ebenfalls gemeldet werden?

Frage 12: Muss der Precursor gemeldet werden, wenn er das zugelassene Biozidprodukt wird? Oder können Anlagenhersteller, die ihre Anlagen an Kunden vermieten oder verkaufen, die generierte Substanz melden? Und wenn ja, wie?

Frage 13: Welche Gebühren werden für eine Meldung gemäß ChemBiozidDV erhoben?

Frage 14: An welche Behörde/n können Fragen zur ChemBiozidDV gerichtet werden?

Weitere Informationen

Zugelassene Biozidprodukte

Informationen zu bereits zugelassenen und im Entscheidungsverfahren befindlichen Biozidprodukten

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